Aufbewahrung von Waffen, Munition und Nachtsichttechnik
Die grundlegende gesetzliche Neuregelung bezüglich der Aufbewahrung von Waffen und Munition aus dem Jahre 2017 sollte inzwischen allen Jägerinnen und Jägern in Fleisch und Blut übergangen sein. Trotzdem kommt es immer wieder zu Verstößen, mit inzwischen sehr weitreichenden Folgen für die Betroffenen. Denn was vor Jahrzehnten noch lässliche Sünde oder später eine Ordnungswidrigkeit war, ist heute eine Straftat, die gem. § 52 Abs. 1 Ziff. 7a WaffG mit Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird, zur absoluten waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit und unweigerlich zum Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse und des Jagdscheins führt.
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Aus diesem Grunde möchte ich noch einmal auf diese Fragen eingehen.
Weitestgehend unverändert sind nach wie vor die Vorschriften über die Aufbewahrung von Munition: Entweder im Waffenschrank zu den unten beschriebenen Bedingungen oder im berühmten und altbekannten Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss.
Neu geregelt wurde die Aufbewahrung von Waffen oder solchen Gegenständen, die wie Waffen angesehen werden. Es gilt § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV.
Wir unterscheiden 3 Stufen von Sicherheitsbehältnissen bzw. Waffenschränken:
Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 mit einem Eigengewicht unter 200 kg
Hierin dürfen aufbewahrt werden: Bis zu 5 Kurzwaffen und verbotene Waffen, Langwaffen ohne zahlenmäßige Begrenzung. Munition darf zusammen mit den Waffen aufbewahrt werden.
Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 mit einem Eigengewicht über 200 kg
Hierin dürfen aufbewahrt werden: Bis zu 10 Kurzwaffen und verbotene Waffen, Langwaffen ohne zahlenmäßige Begrenzung. Munition darf zusammen mit den Waffen aufbewahrt werden.
Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1, Eigengewicht unerheblich
Hierin dürfen aufbewahrt werden: Kurzwaffen und verbotene Waffen sowie Langwaffen sämtlich ohne zahlenmäßige Begrenzung. Munition darf zusammen mit den Waffen aufbewahrt werden.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Aufbewahrung von verbotenen Waffen im Waffenschrank natürlich nur dann erlaubt ist, wenn die weiteren rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel bei Gutachtertätigkeit oder Vorliegen einer gesetzlichen Privilegierung für Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis, z.B. für Faustmesser oder Nachtsichttechnik.
Eine Verankerung des Waffenschrankes ist nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben, bei Behältnissen unter 100 kg Eigengewicht aber dringend anzuraten, da sonst die Wegnahme des gesamten Behältnisses zu leicht möglich ist, was auch ein Waffenbesitzer bei verständiger Würdigung der Sachlage erkennen kann. Im Einzelfall könnte die fehlende Verankerung also dennoch zum Vorwurf einer fehlenden Sorgfalt führen.
Besitzstandswahrung:
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die vor dem Inkrafttreten der Waffengesetzänderung von 2017 erteilt wurde, dürfen Waffenschränke älterer Bauart (also A-, B-, A/B-Schränke nach VDMA 24992) weiterhin nutzen, wenn sie vor dem 6.7.2017 in ihrem Besitz waren (was der Waffenbehörde nachzuweisen ist) und diese berechtigt genutzt haben.
Im A-Schrank dürfen im Falle des Besitzstandswahrung also weiterhin bis zu 10 Langwaffen aufbewahrt werden, keine Munition.
Im A-Schrank mit Innentresor (ohne Klassifizierung) aus Stahlblech bis zu 10 Langwaffen, Munition im Innentresor.
In einem A-Schrank mit Innenschrank der Sicherheitsstufe B (sog. A/B-Schrank oder auch Jägerschrank) ist die Aufbewahrung von bis zu 10 Langwaffen sowie von bis zu 5 Kurzwaffen im B-Innenschrank, Munition im B-Innenschrank.
Im B-Schrank dürfen Langwaffen in unbegrenzter Anzahl und bis zu 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden. Bei einem Eigengewicht oder einer Abrisslast bei Verankerung von unter 200 kg, sind nur 5 Kurzwaffen erlaubt. Munition darf nicht im Schrank aufbewahrt werden.
Im B-Schrank mit Innentresor (ohne Klassifizierung) aus Stahlblech dürfen Langwaffen in unbegrenzter Anzahl aufbewahrt werden, und bis zu 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden. Bei einem Eigengewicht oder einer Abrisslast bei Verankerung von unter 200 kg, sind nur 5 Kurzwaffen erlaubt. Munition darf nur im Innenfach aufbewahrt werden.
Für A- und B-Schränke allgemein gilt, dass Munition im Schrank nur in einem verschließbaren Innenfach gelagert werden darf oder ein zur Munitionsaufbewahrung zugelassenes Behältnis im Schrank mit eingeschlossen wird.
Auch Waffenschränke mit Widerstandsgrad 0, einem Eigengewicht von unter 200 kg und mit entsprechender Verankerung können unter die Besitzstandsregelung fallen. Hier dürfen dann unbegrenzt Langwaffen und bis zu 10 Kurzwaffen sowie die Munition aufbewahrt werden (ohne Besitzstand nur 5 Kurzwaffen!).
Aufbewahrung in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden
Hier dürfen nur bis zu 3 Langwaffen in einem Behältnis mit Widerstandsgrad I aufbewahrt werden, § 13 Abs. 6 AWaffV. Kurzwaffen, Schalldämpfer, verbotene Waffen oder Munition dürfen dort nicht aufbewahrt werden!
Im Zeitraum zwischen An- und Abreise des berechtigten Waffenbesitzers, ist das Gebäude (Ferienwohnung oder Jagdhütte) als „dauerhaft bewohnt“ anzusehen.
Die Aufbewahrung geladener Schusswaffen ist immer unzulässig! Als geladen gilt eine Schusswaffe in diesem Zusammenhang, wenn ein gefülltes Magazin in die Waffe eingeführt ist oder sich Patronen in der Trommel oder im Patronenlager befinden.
Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke in einem anderen Waffenschrank ist zulässig. Dabei ist allerdings auf die Gesamtzahl der in den jeweiligen Behältnissen zulässig zu lagernden Waffen zu achten. (Beispiel: Dürfen in Waffenschrank 1 nur 10 Langwaffen gelagert werden, so darf die Zahl der hier gelagerten Langwaffen und die Zahl der in Waffenschrank 2 befindlichen Langwaffen, dessen Schlüssel im Waffenschrank 1 aufbewahrt werden soll, die Gesamtzahl 10 nicht überschreiten.)
Einzelne wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer sind so aufzubewahren, wie die Waffen, für die sie bestimmt sind. Dabei werden sie allerdings nicht auf die Höchstzahl der in einem Behältnis zulässig aufzubewahrenden Waffen angerechnet, es sei denn, aus den wesentlichen Teilen ließe sich eine funktionsfähige Waffe zusammensetzen.
Bestimmte verbotene Waffen (Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt A 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5) sind wie Kurzwaffen aufzubewahren und werden auf die Höchstzahl der zulässigerweise aufzubewahrenden Kurzwaffen angerechnet.
Andere verbotene Waffen, wie zum Beispiel das grundsätzlich verbotene Faustmesser im Besitz eines Jägers wird nicht auf die Zahl der zulässig aufbewahrten Waffen angerechnet, sondern muss lediglich in einem B-Schrank (bei Besitzstandswahrung) oder mindestens in einem 0-Schrank aufbewahrt werden.
Das gleiche gilt im Übrigen für Nachtsichttechnik, sofern diese Geräte über eine Montagevorrichtung für Schusswaffen bzw. Zieloptiken verfügen!
Für diese gilt weiterhin grundsätzlich das waffenrechtliches Verbot nach § 2 Absatz 3 WaffG i.V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2. Allerdings gilt inzwischen das sog. Jägerprivileg nach § 40 Abs. 3 Satz 3 WaffG, wonach Inhaber eines gültigen Jagdscheins für jagdliche Zwecke im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Regelungen Umgang mit dieser Art der „verbotenen Waffe“ haben dürfen. Die Aufbewahrung erfolgt dem entsprechend gemäß § 36 WaffG im Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 oder I oder im Falle der Besitzstandsregelung im B-Schrank oder B-Innenschrank.
Es sei ausdrücklich drauf hingewiesen, dass das waffenrechtliche Jägerprivileg für den Umgang mit Nachtsichttechnik ausdrücklich nur im Rahmen jagdrechtlicher Zulässigkeit gewährt wird. Wer also Nachtsichttechnik z.B. in NRW unerlaubt bei der Jagd auf anderes Wild als Schwarzwild zum Einsatz bringt, verstößt damit nicht nur gegen Jagdrecht, sondern verstößt auch gegen das Waffengesetz. Gleiches gilt für den in NRW derzeit nicht erlaubten Einsatz von Wärmebildgeräten oder den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Pirsch.
Da Nachtsichttechnik mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bzw. Zieloptiken grundsätzlich dem waffenrechtlichen Verbot unterliegt, dürfen die auch nur an waffenrechtlich Berechtigte Überlassen werden.
Die obigen Ausführungen gelten natürlich nicht für reine Beobachtungsgeräte ohne Montagevorrichtung.
Waidmannheil
Ihr Obmann für das Rechtswesen
Andreas Meiwes
Bekämpfung von nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten: Bisam, Nutria, Wanderratte und Kormoran
Bisam, Nutria, Wanderratte und Kormoran sind Tierarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen und daher im Rahmen der Jagd somit auch nicht erlegt werden dürfen.
In Nordrhein-Westfalen gibt es jedoch allgemeine Ausnahmen bzw. Erlaubnisse, die durch Erlass oder Verordnung geregelt sind.
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Vorab sei allgemein empfohlen, sich vor Schussabgabe auf eine nicht dem Jagdrecht unterliegende Tierart zu vergewissern, ob die Gefahren aus einer solchen Schussabgabe außerhalb der Jagd durch die eigene Jagdhaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte dies zum Anlass genommen werden, den Versicherungsschutz zu aktualisieren.
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Referat III.4) vom 27.12.2022
Mit Erlass vom 27. Dezember 2022 hat die Oberste Jagdbehörde den bisher geltenden Erlass vom 15.10.2008 ersetzt.
Zur Abwendung erheblicher wasserwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt wird festgestellt, dass die Beteiligung der Jägerschaft an der Bekämpfung von Bisam und Nutria im öffentlichen Interesse liegt.
Hinsichtlich des Abschusses von Bisam und Nutria gilt daher Folgendes:
„Nach § 13 Absatz 6 Satz 2 Waffengesetz (WaffG) ist in Revieren durch Jagdscheininhaberinnen und -inhaber der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, der befugten, Jagdausübung gleichgestellt, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
Bisam und Nutria unterliegen dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere. Sie dürfen bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes gefangen oder getötet werden (vgl. § 39 Absatz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Ein solcher liegt hier vor (…).
In diesen Fällen kommt § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG zur Anwendung. Wenn der Abschuss von besonders geschützten Tieren im Rahmen der befugten Jagdausübung zulässig ist, gilt dies erst Recht für Tiere, die nur dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere unterliegen.
Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe nach § 10 Absatz 5 WaffG bedarf es nicht.
Es bestehen daher keine Bedenken, wenn Jagdausübungsberechtigte und von ihnen ermächtigte Jagdgäste Bisam und Nutria im Rahmen der befugten Jagdausübung durch Abschuss töten.
Es wird darauf hingewiesen, dass in naturschutzrechtlich ausgewiesenen Schutzgebieten die Bekämpfung von Bisam und Nutria einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung bedarf, sofern die Schutzausweisung ein Verbot des Fangens und Tötens von wildlebenden Tieren enthält und die Bekämpfung von Bisam und Nutria nicht ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist.“ (Zitat Erlass vom 27.12.2022, Hervorhebungen durch den Verfasser)
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Erlass vom 27.12.2022 nur den Abschuss von Bisam und Nutria regelt. Für den Fallenfang ist eine gesonderte Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, nicht der unteren Jagdbehörde, erforderlich.
Hinsichtlich der Wanderratte enthält der Erlass der Obersten Jagdbehörde vom 27.12.2022 folgende Aussagen:
„Für den Umgang mit in Lebendfangfallen gefangenen Wanderratten gilt Folgendes: Da die Wanderratte (Rattus norvegicus) kein Wild ist, unterliegt sie nicht dem Jagdrecht und die Jägerin oder der Jäger hat damit kein waffenrechtliches. Bedürfnis, um die Wanderratte mit der Schusswaffe zu töten. Wanderratten unterliegen – wie auch Bisam und Nutria – nicht dem besonderen Artenschutz: Nach den Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes (§ 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) ist es bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes (hier: zum Schutz von Bodenbrütern) zulässig, bei der Jagdausübung in Lebendfangfallen als Beifang gefangene Wanderratten mit einer Schusswaffe zu töten.“ (Zitat Erlass vom 27.12.2022, Hervorhebungen durch den Verfasser)
Hinsichtlich der Reduzierung der Kormoran-Bestände existiert seit dem 22.6.2018 die „Verordnung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane des Landes Nordrhein-Westfalen“, kurz: Kormoran-Verordnung-NRW.
Die Verordnung dient dem Schutz der natürlich vorkommenden Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane. Zu diesem Zweck dürfen berechtigte Personen Kormorane in bestimmten Bereichen durch Abschuss töten und die Entstehung neuer Brutkolonien verhindern.
Die Details sind wie folgt geregelt:
Die getöteten Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen. Das jagdliche Aneignungsrecht ist somit gegeben. Die Vermarktungsverbote bleiben jedoch bestehen. D.h. jegliches In-Verkehr-Bringen durch Verkauf, Schenkung, Tausch oder sonstige Weise bleibt untersagt.
Örtlich ist der Abschuss beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 m an einem stehenden oder fließenden Gewässer oder einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung, die im Haupt- oder Nebenerwerb betreiben wird, befinden.
Ferner darf der Abschuss nicht erfolgen
- in einem befriedeten Bezirk gem. § 4 LJG-NRW, mit Ausnahme von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird.
- in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Natura 2000-Gebieten
- an oder auf Privatgewässern oder gleichgestellten Gewässern, sofern die nutzungsberechtigte Person ihr Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt hat.
Zeitlich ist der Abschuss von Kormoranen beschränkt auf die Schusszeit vom 16. August bis 1. März in der Zeit zwischen eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang. (Kein Abschuss zur Nachtzeit)
Zum Abschuss berechtigt sind Jagdausübungsberechtigte (Jagdpächter oder Eigenjagdinhaber) und die von ihnen ermächtigte Personen (Begehungsscheininhaber bzw. Jagderlaubnisinhaber = Jagdgäste), die selbstverständlich über einen gültigen Jagdschein verfügen.
Der Abschuss ist der befugten Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 WaffG gleichgestellt.
An eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, ist die Inhaberin oder der Inhaber zum Abschuss berechtigt, sofern sie oder er über einen gültigen Jagdschein verfügt und sich die Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.
Jagdausübungsberechtigte und die von ihnen ermächtigten Personen (Jagdgäste) dürfen in der Zeit vom 16. August bis zum 1. März abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz durch nicht-letale Maßnahmen (beispielsweise durch Lärm und Licht, Entfernen von Ästen) mit Zustimmung des Grundstückseigentümers die Entstehung neuer Brutkolonien vor Beginn der Eiablage verhindern. Die örtlichen Beschränkungen gelten entsprechend. Die Maßnahmen sind mindestens eine Woche vor Durchführung der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen
Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen und Befreiungen gem. §§ 45 und 67 Bundesnaturschutzgesetz erteilen
Jagdausübungsberechtigte haben der unteren Jagdbehörde bis zum 14. April jeden Jahres auf dem Formblatt „Jährliche Streckenmeldung“ die Zahl der im Vorjahr getöteten Kormorane mitzuteilen.
Inhaber von eingefriedeten Anlagen der Fischzucht oder Fischhaltung teilen dies ebenfalls bis zum 15. April der unteren Naturschutzbehörde mit.
Bei beringten Kormoranen haben die Berichtspflichtigen zusätzlich das Datum des Abschusses und die Aufschrift des Ringes mitzuteilen
Waidmannheil
Ihr Obmann für das Rechtswesen
Andreas Meiwes
Stand: 20.04.2023