Rechtliche Informationen

Am 30.8.2023 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eine Entscheidung zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln gefällt, die aktuellen Handlungsbedarf bei allen Waffenbesitzern auslöst, die noch über Waffenschränke mit Schlüsseln verfügen.

Weiterlesen

In der Vergangenheit galt dies als unproblematisch. Erstinstanzliche Urteile von Verwaltungsgerichten goutierten Aufbewahrungsformen, bei denen der Waffenschrankschlüssel in einem nicht klassifizierten Behältnis aufbewahrt wurden. Auch das vermeintlich „sichere Versteck“ wurde gemeinhin als unproblematisch angesehen

So hat das Verwaltungsgericht Bayreuth noch am 30. Oktober 2015 ausgeführt, dass der Gesetzgeber nicht fordere, „dass ein Waffenschrank durch ein Schloss mit Zahlenkombination verschlossen wird oder dass der Schlüssel seinerseits in einem Schlüsselsafe mit Zahlenkombination oder auch z.B. in einem Bankschließfach aufbewahrt wird.“ Der Gesetzgeber akzeptiere damit „wohl … eine gewisse  Sicherheitslücke“, „da es in der Praxis nach aller Lebenserfahrung wohl unmöglich sein dürfte, eine absolute, lückenlose Kontrolle über den Schlüssel sicherzustellen.“

Auch das Verwaltungsgericht Köln befand noch am 21. Februar 2019, dass „ein von Fahrlässigkeit geprägtes Verhalten“ des betroffenen Waffenbesitzers nicht angenommen werden könne, wenn dieser den Schlüssel zum Waffenschrank in einer  stabilen Geldkassette aufbewahrt, die „nur mit hoher Gewaltanwendung unter Zuhilfenahme von Werkzeugen geöffnet werden“ könne.

Diese erstinstanzlichen Urteile sind zumindest für Waffenbesitzer in Nordrhein-Westfalen nun Makulatur. Zum ersten Mal hat sich mit dem OVG NRW ein Obergericht mit der Frage der Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln befasst und geurteilt, dass die „Schlüssel zu Waffen- und Munitionsbehältnissen, …, soweit der Waffen- und Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie [die Schlüssel] nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren sind, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- und Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen.“ Dies ergebe sich aus den waffenrechtlichen Bestimmungen „insbesondere unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs und ihres Sinns und Zwecks“

Mit einfacheren Worten: Schlüssel zu Waffen- und Munitionsbehältnissen müssen letztendlich in Schränken mit schlüssellosem Schließsystem aufbewahrt werden, die mindestens dem Widerstandsgrad des Schrankes entsprechen, auf den der Schlüssel passt.

Welcher Sachverhalt lag dem OVG-Urteil zugrunde?

Der Waffenbesitzer verwahrte insgesamt 8 Langwaffen und zwei Kurzwaffen  in seinem Wohnhaus in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B, der mit einem Schlüssel zu verschließen war. Für diesen Waffenschrank, davon ist auszugehen, genoss der Waffenbesitzer auch Bestandsschutz. Die Waffenschrankschlüssel verwahrte der Waffenbesitzer in einem auf dem Waffenschrank aufgeklebten etwa 30 cm x 40 cm x 35 cm großen und etwa 40 kg schweren Tresor aus dick- und doppelwandigem Stahl, der über ein Zahlenschloss verfügte, aber nicht zertifiziert war. Im November 2010 wies der Kläger gegenüber der Waffenbehörde die Waffenaufbewahrung durch Lichtbilder nach. Bei einer örtlichen Überprüfung der Art und Weise Waffenaufbewahrung im Dezember 2010 beanstandete die beklagte Waffenbehörde nichts.

Während einer 8-tägigen Urlaubsabwesenheit in 2018 wurde in das Haus des Klägers eingebrochen. Die Einbrecher öffneten den Waffenschank und entwendeten zwei Kurzwaffen, zwei Magazine, mehrere Packungen Munition und den auf dem Waffenschrank verklebten kleinen Tresor mit Zahlenschloss. Am Waffenschrank selbst fanden sich keine Spuren einer gewaltsamen Öffnung, so dass davon auszugehen war, dass der Waffenschrank mit dem im kleinen Tresor verwahrten Schlüssel geöffnet wurde.

Der Kläger bestellte nach dem Einbruch sofort einen neuen Waffenschrank mit Zahlenschloss und Widerstandsgrad I, der auch geliefert wurde.

Die Waffenbehörde hörte danach den Kläger zum beabsichtigten Widerruf aller waffenrechtlichen Erlaubnisse an und setzte diese Absicht letztendlich auch in die Tat um. Begründung: „Der Kläger besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, weil der anlässlich des Einbruchs festgestellte Sachverhalt die Annahme rechtfertige, er werde mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren.“ „…auschlaggebend sei …, dass die Sicherheitsvorkehrungen zur Aufbewahrung der Tresorschlüssel nicht hinreichend verlässlich gewesen seien, um zu verhindern, dass Schusswaffen in die Hände von Unbefugten geraten.“

Die erstinstanzliche Klage des Waffenbesitzers wurde durch das Verwaltungsgericht abgewiesen. „Dem Kläger hätte sich aufdrängen müssen, dass seine Art der Aufbewahrung des Schlüssels nicht ansatzweise einen hinreichenden Schutz für planmäßig agierende Einbrecherbanden habe bieten können. Der Aufbewahrungsverstoß wiege hinreichend schwer und rechtfertige bereits für sich genommen die“ negative Prognose hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Dabei ließ sich das Verwaltungsgericht offensichtlich auch nicht davon beindrucken, dass der Kläger bereits einen neuen Waffenschrank mit Widerstandsgrad I angeschafft hatte.

Dagegen ging der klagende Waffenbesitzer in Berufung vor das Oberverwaltungsgericht NRW, letztendlich mit Erfolg, was seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit anging. Zwar attestierte das OVG NRW einen objektiv vorliegenden Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften, mochte aber die negative Prognose des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit angesichts einer umfassenden und verständigen Würdigung aller Umstände nicht teilen.

Wenn der Gesetzgeber es an einer klaren Regelung hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln einschließlich etwaiger Zweit- oder Revisionsschlüssel fehlen lässt und selbst erstinstanzliche Verwaltungsgerichte wie Köln und Bayreuth, zum Teil in Kammerbesetzung, die Rechtslage falsch einschätzen und „zu der Interpretation der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen  gelang[en], dass, um den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu genügen, der Schlüssel zum Waffen- und Munitionsbehältnis nicht zwingend in einem Behältnis aufzubewahren ist, dessen Sicherheitsstandard seinerseits“ den gesetzlichen Aufbewahrungsregelungen entspricht „und fehlt es bislang … an einer anderslautenden ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung“, so ist dem Kläger ausnahmsweise kein Vorwurf zu machen.

Zuverlässigkeit gerettet? Für den Kläger ja! Ab jetzt für alle anderen nicht! 

Denn seit dem Urteil vom 30.8.2023 liegt jetzt ein obergerichtliches Urteil vor, zumindest für Nordrhein-Westfalen. Niemand kann sich jetzt mehr auf frühere erstinstanzliche Urteile, wie die oben beschriebenen berufen. Waffenbehörden in anderen Bundeländern mag das Urteil des OVG NRW möglicherweise egal sein, einige sollen sich bereits entsprechend geäußert haben. Auch in der Jagdpresse gab es Kritik, zum Teil von ansonsten ausgewiesenen Waffenrechtsexperten. Nur kommen die alle nicht aus NRW.

Für uns in Nordrhein-Westfalen hat das OVG-Urteil unmittelbare Konsequenzen, denn die Waffenbehörden in unserem Bundesland werden sich daran orientieren müssen,  die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte sowieso!

Also nochmal: 

Schlüssel zu Waffen- und Munitionsschränken, müssen in Schränken mit schlüssellosem Schließsystem aufbewahrt werden, die ihrerseits den waffenrechtlichen Anforderungen entsprechen.

Also ganz praktisch: Der Schlüssel zum Munitionsschrank kommt in einen Waffenschrank, der Schlüssel zum Waffenschrank kommt in einen anderen Waffenschrank mit gleichem oder besser höherem Widerstandsgrad und Zahlen- oder Fingerabdruck-Schloss.

Das OVG-Urteil wurde als lebensfremd kritisiert. Es gelte laut einiger Experten nur, bezüglich der Aufbewahrung des Schlüssels in Behältnissen, das sog.  „sichere Versteck“ sei nach wie vor erlaubt. NEIN: Diese Einschätzung kommt aus einer Zeit, wo nur die Pressemeldung, nicht aber das vollständige Urteil vorlag. Das OVG sagt ausdrücklich, dass die Aufbewahrung der Schlüssel in einem Waffenschrank in allen Fällen erforderlich ist, in denen der Berechtigte nicht die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausübt. Und die tatsächliche Gewalt ist bekanntlich schon dann nicht mehr gegeben, wenn der Waffenbesitzer mit dem Schlüssel an der Halskette einschläft.

Wirklich lebensfremd ist es, zu glauben, man könne ein sicheres Schlüsselversteck finden, dass man über Jahrzehnte vor dem eigenen Ehepartner oder den Kindern geheim halten könnte. Die Gerichtsakten sind voll mit Fällen des Widerrufs von waffenrechtlichen Erlaubnissen, wo alle Betroffenen fest davon überzeugt waren, sie hätten ein „sicheres Versteck“. Die Einbrecher haben den Schlüssel dann doch gefunden. Es gibt keine „sicheren Verstecke“ !!! Ein Einbrecher findet alles! Man könnte sogar sagen, ein Einbrecher mit „Berufsehre“, kennt alle potentiellen Verstecke die je irgendjemand erdacht hat.

Also: Wer über Waffenschränke mit schlüsselbasiertem Schließsystem oder mit  Revisionsschlüssel verfügt, hat Handlungsbedarf hinsichtlich der Schlüsselaufbewahrung.

Hier kommt eine Umrüstung der alten Schränke in Betracht (sofern technisch möglich), die Aufbewahrung der Schlüssel in einem für diesen Zweck angeschafften Kurzwaffentresor mit Widerstandsgrad 0 oder I oder gleich die Neuanschaffung von Waffenschränken mit Widerstandsgrad 0 oder I. Welche Maßnahme im Einzelfall sinnvoll und wirtschaftlich vernünftig ist, kann ja jeder für sich frei entscheiden.

Hinsichtlich der Aufbewahrung von Schlüsseln von A/B-Schränken in einem weiteren A/B-Schrank mit Zahlenschloss sei darauf hingewiesen, dass es hier Höchstmengen zu beachten gilt, da ggf. die Waffenanzahl beider Schränke zusammengerechnet wird.  Näheres dazu in meinem Artikel aus der Mitgliederinfo 2023 oder auf der Internetseite der KJS im Bereich Rechtswesen.

Anmerkung: 

Alle wörtlichen Zitate im obigen Text beziehen sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 30.8.2023, Az.: 20 A 2384/20

Waidmannheil

Ihr Obmann für das Rechtswesen

Andreas Meiwes


Aufbewahrung von Waffen, Munition und Nachtsichttechnik

Die grundlegende gesetzliche Neuregelung bezüglich der Aufbewahrung von Waffen und Munition aus dem Jahre 2017 sollte inzwischen allen Jägerinnen und Jägern in Fleisch und Blut übergangen sein. Trotzdem kommt es immer wieder zu Verstößen, mit inzwischen sehr weitreichenden Folgen für die Betroffenen. Denn was vor Jahrzehnten noch lässliche Sünde oder später eine Ordnungswidrigkeit war, ist heute eine Straftat, die gem. § 52 Abs. 1 Ziff. 7a WaffG mit Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird, zur absoluten waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit und unweigerlich zum Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse und des Jagdscheins führt.

Weiterlesen

Aus diesem Grunde möchte ich noch einmal auf diese Fragen eingehen.

Weitestgehend unverändert sind nach wie vor die Vorschriften über die Aufbewahrung von Munition: Entweder im Waffenschrank zu den unten beschriebenen Bedingungen oder im berühmten und altbekannten Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss.

Neu geregelt wurde die Aufbewahrung von Waffen oder solchen Gegenständen, die wie Waffen angesehen werden. Es gilt § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV.

Wir unterscheiden 3 Stufen von Sicherheitsbehältnissen bzw. Waffenschränken:

Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 mit einem Eigengewicht unter 200 kg

Hierin dürfen aufbewahrt werden: Bis zu 5 Kurzwaffen und verbotene Waffen, Langwaffen ohne zahlenmäßige Begrenzung. Munition darf zusammen mit den Waffen aufbewahrt werden.

Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 mit einem Eigengewicht über 200 kg

Hierin dürfen aufbewahrt werden: Bis zu 10 Kurzwaffen und verbotene Waffen, Langwaffen ohne zahlenmäßige Begrenzung. Munition darf zusammen mit den Waffen aufbewahrt werden.

Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1, Eigengewicht unerheblich

Hierin dürfen aufbewahrt werden: Kurzwaffen und verbotene Waffen sowie Langwaffen sämtlich ohne zahlenmäßige Begrenzung. Munition darf zusammen mit den Waffen aufbewahrt werden.

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Aufbewahrung von verbotenen Waffen im Waffenschrank natürlich nur dann erlaubt ist, wenn die weiteren rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel bei Gutachtertätigkeit oder Vorliegen einer gesetzlichen Privilegierung für Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis, z.B. für Faustmesser oder Nachtsichttechnik.

Eine Verankerung des Waffenschrankes ist nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben, bei Behältnissen unter 100 kg Eigengewicht aber dringend anzuraten, da sonst die Wegnahme des gesamten Behältnisses zu leicht möglich ist, was auch ein Waffenbesitzer bei verständiger Würdigung der Sachlage erkennen kann. Im Einzelfall könnte die fehlende Verankerung also dennoch zum Vorwurf einer fehlenden Sorgfalt führen.

Besitzstandswahrung:

Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die vor dem Inkrafttreten der Waffengesetzänderung von 2017 erteilt wurde, dürfen Waffenschränke älterer Bauart (also A-, B-, A/B-Schränke nach VDMA 24992) weiterhin nutzen, wenn sie vor dem 6.7.2017 in ihrem Besitz waren (was der Waffenbehörde nachzuweisen ist) und diese berechtigt genutzt haben.

Im A-Schrank dürfen im Falle des Besitzstandswahrung also weiterhin bis zu 10 Langwaffen aufbewahrt werden, keine Munition.

Im A-Schrank mit Innentresor (ohne Klassifizierung) aus Stahlblech bis zu 10 Langwaffen, Munition im Innentresor.

In einem A-Schrank mit Innenschrank der Sicherheitsstufe B (sog. A/B-Schrank oder auch Jägerschrank) ist die Aufbewahrung von bis zu 10 Langwaffen sowie von bis zu 5 Kurzwaffen im B-Innenschrank, Munition im B-Innenschrank.

Im B-Schrank dürfen Langwaffen in unbegrenzter Anzahl und bis zu 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden. Bei einem Eigengewicht oder einer Abrisslast bei Verankerung von unter 200 kg, sind nur 5 Kurzwaffen erlaubt. Munition darf nicht im Schrank aufbewahrt werden.

Im B-Schrank mit Innentresor (ohne Klassifizierung) aus Stahlblech dürfen Langwaffen in unbegrenzter Anzahl aufbewahrt werden, und bis zu 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden. Bei einem Eigengewicht oder einer Abrisslast bei Verankerung von unter 200 kg, sind nur 5 Kurzwaffen erlaubt. Munition darf nur im Innenfach aufbewahrt werden.

Für A- und B-Schränke allgemein gilt, dass Munition im Schrank nur in einem verschließbaren Innenfach gelagert werden darf oder ein zur Munitionsaufbewahrung zugelassenes Behältnis im Schrank mit eingeschlossen wird. 

Auch Waffenschränke mit Widerstandsgrad 0, einem Eigengewicht von unter 200 kg und mit entsprechender Verankerung können unter die Besitzstandsregelung fallen. Hier dürfen dann unbegrenzt Langwaffen und bis zu 10 Kurzwaffen sowie die Munition aufbewahrt werden (ohne Besitzstand nur 5 Kurzwaffen!).

Aufbewahrung in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden

Hier dürfen nur bis zu 3 Langwaffen in einem Behältnis mit Widerstandsgrad I aufbewahrt werden, § 13 Abs. 6 AWaffV. Kurzwaffen, Schalldämpfer, verbotene Waffen oder Munition dürfen dort nicht aufbewahrt werden!

Im Zeitraum zwischen An- und Abreise des berechtigten Waffenbesitzers, ist das Gebäude (Ferienwohnung oder Jagdhütte) als „dauerhaft bewohnt“ anzusehen.

Die Aufbewahrung geladener Schusswaffen ist immer unzulässig! Als geladen gilt eine Schusswaffe in diesem Zusammenhang, wenn ein gefülltes Magazin in die Waffe eingeführt ist oder sich Patronen in der Trommel oder im Patronenlager befinden. 

Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke in einem anderen Waffenschrank ist zulässig. Dabei ist allerdings auf die Gesamtzahl der in den jeweiligen Behältnissen zulässig zu lagernden Waffen zu achten. (Beispiel: Dürfen in Waffenschrank 1 nur 10 Langwaffen gelagert werden, so darf die Zahl der hier gelagerten Langwaffen und die Zahl der in Waffenschrank 2  befindlichen Langwaffen, dessen Schlüssel im Waffenschrank 1 aufbewahrt werden soll, die Gesamtzahl 10 nicht überschreiten.)

Einzelne wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer sind so aufzubewahren, wie die Waffen, für die sie bestimmt sind. Dabei werden sie allerdings nicht auf die Höchstzahl der in einem Behältnis zulässig aufzubewahrenden Waffen angerechnet, es sei denn, aus den wesentlichen Teilen ließe sich eine funktionsfähige Waffe zusammensetzen.

Bestimmte verbotene Waffen (Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt A 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5) sind wie Kurzwaffen aufzubewahren und werden auf die Höchstzahl der  zulässigerweise aufzubewahrenden Kurzwaffen angerechnet.

Andere verbotene Waffen, wie zum Beispiel das grundsätzlich verbotene Faustmesser im Besitz eines Jägers wird nicht auf die Zahl der zulässig aufbewahrten Waffen angerechnet, sondern muss lediglich in einem B-Schrank (bei Besitzstandswahrung) oder mindestens in einem 0-Schrank aufbewahrt werden.

Das gleiche gilt im Übrigen für Nachtsichttechnik, sofern diese Geräte über eine Montagevorrichtung für Schusswaffen bzw. Zieloptiken verfügen! 

Für diese gilt weiterhin grundsätzlich das waffenrechtliches Verbot nach § 2 Absatz 3 WaffG i.V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2. Allerdings gilt inzwischen das sog. Jägerprivileg nach § 40 Abs. 3 Satz 3 WaffG, wonach Inhaber eines gültigen Jagdscheins für jagdliche Zwecke im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Regelungen Umgang mit dieser Art der „verbotenen Waffe“ haben dürfen. Die Aufbewahrung erfolgt dem entsprechend gemäß § 36 WaffG im Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 oder I oder im Falle der Besitzstandsregelung im B-Schrank oder B-Innenschrank.

Es sei ausdrücklich drauf hingewiesen, dass das waffenrechtliche Jägerprivileg für den Umgang mit Nachtsichttechnik ausdrücklich nur im Rahmen jagdrechtlicher Zulässigkeit gewährt wird. Wer also Nachtsichttechnik z.B. in NRW unerlaubt bei der Jagd auf anderes Wild als Schwarzwild zum Einsatz bringt, verstößt damit nicht nur gegen Jagdrecht, sondern verstößt auch gegen das Waffengesetz. Gleiches gilt für den in NRW derzeit nicht erlaubten Einsatz von Wärmebildgeräten oder den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Pirsch.

Da Nachtsichttechnik mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bzw. Zieloptiken grundsätzlich dem waffenrechtlichen Verbot unterliegt, dürfen die auch nur an waffenrechtlich Berechtigte Überlassen werden.

Die obigen Ausführungen gelten natürlich nicht für reine Beobachtungsgeräte ohne Montagevorrichtung.

Waidmannheil

Ihr Obmann für das Rechtswesen

Andreas Meiwes


Bekämpfung von nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten: Bisam, Nutria, Wanderratte und Kormoran

Bisam, Nutria, Wanderratte und Kormoran sind Tierarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen und daher im Rahmen der Jagd somit auch nicht erlegt werden dürfen.

In Nordrhein-Westfalen gibt es jedoch allgemeine Ausnahmen bzw. Erlaubnisse, die durch Erlass oder Verordnung geregelt sind.

Weiterlesen

Vorab sei allgemein empfohlen, sich vor Schussabgabe auf eine nicht dem Jagdrecht unterliegende Tierart zu vergewissern, ob die Gefahren aus einer solchen Schussabgabe außerhalb der Jagd durch die eigene Jagdhaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte dies zum Anlass genommen werden, den Versicherungsschutz zu aktualisieren.

Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Referat III.4) vom 27.12.2022

Mit Erlass vom 27. Dezember 2022 hat die Oberste Jagdbehörde den bisher geltenden Erlass vom 15.10.2008 ersetzt.

Zur Abwendung erheblicher wasserwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt wird festgestellt, dass die Beteiligung der Jägerschaft an der Bekämpfung von Bisam und Nutria im öffentlichen Interesse liegt.

Hinsichtlich des Abschusses von Bisam und Nutria gilt daher Folgendes:

„Nach § 13 Absatz 6 Satz 2 Waffengesetz (WaffG) ist in Revieren durch Jagdscheininhaberinnen und -inhaber der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, der befugten, Jagdausübung gleichgestellt, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. 

Bisam und Nutria unterliegen dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere. Sie dürfen bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes gefangen oder getötet werden (vgl. § 39 Absatz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Ein solcher liegt hier vor (…). 

In diesen Fällen kommt § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG zur Anwendung. Wenn der Abschuss von besonders geschützten Tieren im Rahmen der befugten Jagdausübung zulässig ist, gilt dies erst Recht für Tiere, die nur dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere unterliegen.

Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe nach § 10 Absatz 5 WaffG bedarf es nicht.

Es bestehen daher keine Bedenken, wenn Jagdausübungsberechtigte und von ihnen ermächtigte Jagdgäste Bisam und Nutria im Rahmen der befugten Jagdausübung durch Abschuss töten. 

Es wird darauf hingewiesen, dass in naturschutzrechtlich ausgewiesenen Schutzgebieten die Bekämpfung von Bisam und Nutria einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung bedarf, sofern die Schutzausweisung ein Verbot des Fangens und Tötens von wildlebenden Tieren enthält und die Bekämpfung von Bisam und Nutria nicht ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist.“ (Zitat Erlass vom 27.12.2022, Hervorhebungen durch den Verfasser)

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Erlass vom 27.12.2022 nur den Abschuss von Bisam und Nutria regelt. Für den Fallenfang ist eine gesonderte Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, nicht der unteren Jagdbehörde, erforderlich.

Hinsichtlich der Wanderratte enthält der Erlass der Obersten Jagdbehörde vom 27.12.2022 folgende Aussagen:

„Für den Umgang mit in Lebendfangfallen gefangenen Wanderratten gilt Folgendes: Da die Wanderratte (Rattus norvegicus) kein Wild ist, unterliegt sie nicht dem Jagdrecht und die Jägerin oder der Jäger hat damit kein waffenrechtliches. Bedürfnis, um die Wanderratte mit der Schusswaffe zu töten. Wanderratten unterliegen – wie auch Bisam und Nutria – nicht dem besonderen Artenschutz: Nach den Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes (§ 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) ist es bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes (hier: zum Schutz von Bodenbrütern) zulässig, bei der Jagdausübung in Lebendfangfallen als Beifang gefangene Wanderratten mit einer Schusswaffe zu töten.“ (Zitat Erlass vom 27.12.2022, Hervorhebungen durch den Verfasser)

Hinsichtlich der Reduzierung der Kormoran-Bestände existiert seit dem 22.6.2018 die „Verordnung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane des Landes Nordrhein-Westfalen“, kurz: Kormoran-Verordnung-NRW.

Die Verordnung dient dem Schutz der natürlich vorkommenden Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane. Zu diesem Zweck dürfen berechtigte Personen Kormorane in bestimmten Bereichen durch Abschuss töten und die Entstehung neuer Brutkolonien verhindern.

Die Details sind wie folgt geregelt:

Die getöteten Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen. Das jagdliche Aneignungsrecht ist somit gegeben. Die Vermarktungsverbote bleiben jedoch bestehen. D.h. jegliches In-Verkehr-Bringen durch Verkauf, Schenkung, Tausch oder sonstige Weise bleibt untersagt.

Örtlich ist der Abschuss beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 m an einem stehenden oder fließenden Gewässer oder einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung, die im Haupt- oder Nebenerwerb betreiben wird, befinden.

Ferner darf der Abschuss nicht erfolgen

  • in einem befriedeten Bezirk gem. § 4 LJG-NRW, mit Ausnahme von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird.
  • in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Natura 2000-Gebieten
  • an oder auf Privatgewässern oder gleichgestellten Gewässern, sofern die nutzungsberechtigte Person ihr Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt hat.

Zeitlich ist der Abschuss von Kormoranen beschränkt auf die Schusszeit vom 16. August  bis 1. März in der Zeit zwischen eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang. (Kein Abschuss zur Nachtzeit)

Zum Abschuss berechtigt sind Jagdausübungsberechtigte (Jagdpächter oder Eigenjagdinhaber) und die von ihnen ermächtigte Personen (Begehungsscheininhaber bzw. Jagderlaubnisinhaber = Jagdgäste), die selbstverständlich über einen gültigen Jagdschein verfügen.

Der Abschuss ist der befugten Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 WaffG gleichgestellt.

An eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, ist die Inhaberin oder der Inhaber zum Abschuss berechtigt, sofern sie oder er über einen gültigen Jagdschein verfügt und sich die Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden.

Jagdausübungsberechtigte und die von ihnen ermächtigten Personen (Jagdgäste) dürfen in der Zeit vom 16. August bis zum 1. März abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz durch nicht-letale Maßnahmen (beispielsweise durch Lärm und Licht, Entfernen von Ästen) mit Zustimmung des Grundstückseigentümers die Entstehung neuer Brutkolonien vor Beginn der Eiablage verhindern. Die örtlichen Beschränkungen gelten entsprechend. Die Maßnahmen sind mindestens eine Woche vor Durchführung der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen

Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen und Befreiungen gem.  §§ 45 und 67 Bundesnaturschutzgesetz erteilen

Jagdausübungsberechtigte haben der unteren Jagdbehörde bis zum 14. April jeden Jahres auf dem Formblatt „Jährliche Streckenmeldung“ die Zahl der im Vorjahr getöteten Kormorane mitzuteilen.

Inhaber von eingefriedeten Anlagen der Fischzucht oder Fischhaltung teilen dies ebenfalls bis zum 15. April der unteren Naturschutzbehörde mit.

Bei beringten Kormoranen haben die Berichtspflichtigen zusätzlich das Datum des Abschusses und die Aufschrift des Ringes mitzuteilen

Waidmannheil

Ihr Obmann für das Rechtswesen

Andreas Meiwes

Stand: 20.04.2023