Rechtliche Einordnung

Nach § 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand ohne vernünftigen Grund Tieren Leiden und Schmerzen zufügen. § 17 des Tierschutzgesetzes sanktioniert u.a. das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (Straftat!)

Nach § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten.

Nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 BJagdG ist derjenige, dem das Jagdrecht zusteht, dies ist der Grundeigentümer, also beim Thema Mahd meist der Landwirt, zur Hege verpflichtet. Dies gilt ergänzend zur Hegeverpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, der diese durch die Pacht des Jagdrechtes übernommen hat.

Die Mahd ist ohne das Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz des Wildes für sich allein kein vernünftiger Grund ein Tier zu verletzen oder zu töten. Aufgrund des Verursacherprinzips ist primär der Landwirt und der Maschinenführer für die Ergreifung von Schutzmaßnahmen verantwortlich. Für den Jagdausübungsberechtigten ergibt sich zwar eine Mitwirkungspflicht, die aus der Hegeverpflichtung nach § 1 BJagdG resultiert. Es ist allerdings der Landwirt und nicht der Jagdausübungsberechtigte, der durch die Durchführung von Mäharbeiten eine Gefahr für das Wild setzt. Daher trifft auch ihn die Verantwortung und auch er ist es, der im Verschuldensfall strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.

Nach der Rechtsprechung hat daher der Landwirt alle möglichen und zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um das Ausmähen von Kitzen und anderem Jungwild zu vermeiden. Die Beauftragung eines Lohnunternehmers entbindet den Landwirt nicht per se von seiner Pflicht. Vielmehr müssten diese Aufgaben ausdrücklich vertraglich übertragen, vom Lohnunternehmer zuverlässig durchgeführt und vom Landwirt kontrolliert werden.

Bei der Jungwildrettung durch Absuchen der Felder – gleich mit welcher Technik – ist aber auch das Jagdrechtunmittelbar berührt, ist doch die Jungwildrettung vor der Mahd Jagdausübung im Sinne des § 1 Abs. 4 BJagdG: „Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.“

Auch wenn es bei der Jungwildrettung in keiner Weise ums Beutemachen geht, so ist das Absuchen der Wiesen, um Kitze, anderes Jungwild oder Gelege aus dem Gefahrenbereich zu bringen, jagdrechtlich als „Nachstellen und Fangen“ von Wild einzuordnen.

Für die Durchführung der Jungwildrettung durch Absuchen der Wiesen und Felder ist daher unbedingt das Einverständnis des oder der Jagdausübungsberechtigten erforderlich und einzuholen! 

Vordruck für die Erlaubnis durch den Jagdausübungsberechtigten

Der oder die Hauptverantwortliche für die Suche vor Ort muss Inhaber eines gültigen Jagdscheines sein, alle anderen Mitwirkenden sind als jagdliche Hilfspersonen anzusehen und müssen keine Jagdscheininhaber sein. 

Ferner stellt das Ausmähen eines Rehkitzes einen Fall des § 28a Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW dar, mit der Folge, dass der Maschinenführer die Polizei zu informieren hat.

Diese Rechtsauffassung wird auch von der Obersten Jagdbehörde NRW (gutachterliche Stellungnahme vom 11.2.2022) vertreten.